Für Mängel der durchgeführten Arbeiten leistet der Auftragnehmer in der Weise Gewähr, dass er bei unverzüglicher, schriftlicher Anzeige durch den Auftraggeber die Arbeiten nachbessert. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Gewährleistung sind ebenso wie sonstige Schadensersatzansprüche (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung) ausgeschlossen, außer sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mängel und Schäden, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind (z.B. Fehlbedienung, anlagenbedingte Einflüsse) sind von jeder Haftung ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer im Eigentum des Verkäufers.
Stand: 01.11.2024